§ 1 – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn
der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich
sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von
ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 1a – Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit
ihrer Geltung einverstanden ist,
1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den
Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den
Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den
Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer
Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich
gemacht werden können.
§ 1b – Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1c – Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,
so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen
nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 2 – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.
(2)
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 2a – Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 3 – Inhaltskontrolle
(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 4 und 5 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere
Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 1 unwirksam sein.
§ 4 – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs-
oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 BGB zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen
lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des
Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des
Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als
von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht
verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 5 – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders
nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der
Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder
ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf
Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den
Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse
und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich
genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in
einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden
Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag
zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der
Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften
unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird,
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als
die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels
in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr
betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch
den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c)
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als
drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die
Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für
Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften
im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein
Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der
Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil
des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert
unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als
die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§ 6 – Anwendungsbereich
(1)
§ 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1
und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als
dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 4 und 5 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2)
Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-,
Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung
von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser
aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme
und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die
Entsorgung von Abwasser.
(3)
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es
sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
wurden;
2. § 1c
Abs. 2 und die §§ 2 und 3 bis 5 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur
zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf
Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
konnte;
3. bei der
Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2
sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 1 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 3 Abs. 3 gleich.